Bevor Sie Ihre Arbeitsstelle kündigen oder das Pensum reduzieren, informieren Sie sich zuerst über andere Möglichkeiten bei Ihrem Arbeitgeber.
Es ist nicht einfach, eine nahestehende Person zu betreuen und zu pflegen, eine eigene Familie zu haben und gleichzeitig noch berufstätig zu sein. Viele betreuende Angehörige reduzieren deshalb Ihr Arbeitspensum oder geben die berufliche Tätigkeit ganz auf. Ein solcher Schritt hat aber weitreichende Konsequenzen.
Bevor Sie vorschnell Ihre Arbeitsstelle kündigen oder das Pensum reduzieren, überlegen Sie sich, was für andere Lösungen es gibt. Reden Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber, der Personalabteilung oder dem firmeninternen Sozialdienst und informieren Sie über Ihre Situation. In vielen Betrieben bestehen bereits Möglichkeiten, mit denen sich die Erwerbstätigkeit mit dem Engagement in der Betreuung und Pflege von einer nahestehenden Person besser vereinbaren lässt, wie z.B. flexible Arbeitszeiten, Homeoffice, zeitlich beschränkte Reduktion des Arbeitspensums etc. Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen vielleicht noch andere Lösungsvorschläge an, wenn er Ihre spezielle Situation kennt.
Beachten Sie, dass eine Reduktion oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit später Ihre Pension beeinflusst. Das heisst, Sie werden im Pensionsalter weniger AHV- und Pensionskassenrente erhalten. Deshalb will ein solcher Schritt gut überlegt sein. Informieren Sie sich deshalb sowohl bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse als auch bei Ihrer Pensionskasse, mit welchen finanziellen Einbussen auf AHV- und Pensionskassenrenten Sie rechnen müssten. Klären Sie ebenfalls ab, wie sich Beitragslücken bezüglich Ihrer AHV-Rente ausgleichen lassen. Erfüllen Sie und die von Ihnen betreute Person bestimmte Kriterien, haben Sie als betreuende Angehörige Anspruch auf Betreuungsgutschriften von der AHV. Diese müssen jedes Jahr neu bei der Ausgleichskasse am Wohnsitz der von Ihnen betreuten Person beantragt werden.
Zahlreiche betreuende und pflegende Angehörige übernehmen diese Aufgabe, ohne die finanzielle Entschädigung für Ihren Einsatz zu regeln. Es ist sowohl für die eine als auch für die andere Seite nicht befriedigend, wenn Sie diese Aufgabe ohne Entschädigung übernehmen. Denn falls Sie deswegen Ihr Arbeitspensum reduziert haben, können Sie den Ausfall über eine Entlöhnung für Betreuung und Pflege teilweise kompensieren. Auch die von Ihnen betreute Person wird eine solche Regelung schätzen, weil sie Ihnen gegenüber dadurch eine Gegenleistung erbringen kann. Um dies zu regeln, ist es empfehlenswert, einen Pflegevertrag zu erstellen.
Vertragsdauer und Kündigungsfristen
Kündigung des Vertrags (z.B. bei Tod, Heimeintritt oder aus persönlichen Gründen)
Ferienregelung
Entschädigung und Art der Bezahlung
Nutzungsrechte, wenn Sie unter dem gleichen Dach wohnen
Beschreibung der Betreuungs- und Pflegeleistungen
Vollmachten
Die Pro Senectute Schweiz stellt auf Ihrer Website kostenlos eine Vorlage für einen Pflegevertrag, ein Erhebungsblatt sowie Empfehlungen dazu zur Verfügung.
Informationsstelle AHV/IV
Informationen zu AHV und IV
Pro Senectute Schweiz
Pflegevertrag
Erhebungsblatt Pflegevertrag
Empfehlungen zum Pflegevertrag
Travail.suisse
Informationen und Tipps zur Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege
Im Januar 2021 ist das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft getreten. Damit sind ein paar wesentliche neue Regelungen verbunden, von denen hier speziell auf zwei für betreuende Angehörige wichtige Änderungen hingewiesen wird.
Zur Betreuung von kranken oder verunfallten Familienmitgliedern oder Lebenspartner/innen wird ein bezahlter Urlaub eingeführt. Er beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.
Am 1. Juli 2021 wird zudem ein 14-wöchiger Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes eingeführt. Sie wird über die Erwerbsersatzordnung entschädigt.
Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV wird ausgeweitet, damit mehr Pflegebedürftige selbständig zuhause leben können. Betreuende Angehörige erhalten diese Gutschrift neu ebenfalls, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartner/innen haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt.
Bundesamt für Sozialversicherungen
Mitteilung vom 7. Oktober 2020