Wer sich wie an der Finanzierung der Pflege zuhause oder im Heim beteiligt, ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG geregelt.
Die hohen Kosten sind einer der Gründe, weshalb der Eintritt ins Pflegeheim hinausgezögert wird. Viele ältere Menschen fragen sich zu Recht, wer das bezahlen soll. Deutliche Verbesserungen hat seit 2011 die überarbeitete Pflegefinanzierung in diese Situation gebracht. Sie verpflichtet die Kantone dazu, einen Teil der altersbedingten Pflegeleistungen zur finanziellen Entlastung von pflegebedürftigen Personen zu decken.
Das seit 2011 geltende Pflegegesetz verpflichtet die Gemeinden dazu, einerseits genügend Pflegeplätze und anderseits ein ausreichendes Spitex-Angebot zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls geregelt ist darin, dass Bezügerinnen und Bezüger von Spitex-Leistungen und die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sich an den Pflegekosten beteiligen müssen. Die noch verbleibenden Pflegekosten werden von den Krankenkassen und den Gemeinden übernommen.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Pflegeheim müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst bezahlen. Dies gilt auch für Spitex-Leistungen im Bereich Betreuung und Hauswirtschaft.
Das Gesetz allerdings weist nach wie vor Mängel auf. So setzten z.B. die Kantone die Höchstgrenze der Pflegekosten unterschiedlich fest. Sind diese zu tief angesetzt, lassen sich die tatsächlich geleisteten Pflegestunden damit nicht vollständig abdecken. Einige Heime überwälzen diese ungedeckten Kosten dann auf die Pflegebedürftigen, indem sie ihnen diese unter Betreuungsleistungen verrechnen.
Ebenfalls nicht geklärt ist, wenn jemand in ein Pflegeheim eintritt, das in einem anderen Kanton als im Wohnkanton liegt. Die Kantone sind zuständig für die sogenannte Restfinanzierung. Diese beinhaltet alle Kosten, die von der Krankenkasse und der versicherten Person nicht gedeckt sind. Bei einem Aufenthalt in einem ausserkantonalen Pflegheim ist bis heute unklar, welcher Kanton für die Restfinanzierung aufkommen muss. Ist es nun der Kanton, in dem die pflegebedürftige Person gewohnt hat, oder ist es der Kanton, wo das Heim liegt? Der Bund hat das Problem in diesem Zusammenhang erkannt und ist daran, gesetzlich zu regeln, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist. Es ist deshalb sehr zu empfehlen, diesen Punkt sehr genau mit der Gemeinde abzuklären, bevor ein Pflegheim gewählt wird, das in einem andern Kanton liegt.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Informationen zu Pflegeleistungen
Informationsstelle AHV/IV
Informationen zu AHV und IV
Pro Senectute
Beratung
Steigt die Pflegebedürftigkeit, erhöhen sich damit nicht nur der Pflegebedarf, sondern auch die Kosten. Das bereitet vielen älteren Menschen und deren Angehörigen Sorgen. Reichen die eigenen Mittel (Einkünfte und Vermögen) für Pensions- und Betreuungskosten nicht aus, gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten.
Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht, hat nach Gesetz und Verfassung Anspruch auf die Deckung seines Existenzbedarfs. Personen, die eine Rente beziehen und in der Schweiz ihren Wohnsitz und Aufenthalt haben, erhalten nach Bedarf Ergänzungsleistungen (EL), wenn ihr Existenzbedarf durch die ordentlichen Versicherungsleistungen und ihr weiteres Einkommen nicht gedeckt ist. Je nachdem, ob eine Person zu Hause oder im Heim lebt, werden die EL unterschiedlich berechnet. In der Regel werden die EL von der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnorts ausbezahlt und müssen bei dieser Kasse angemeldet werden.
Zusätzlich zu den monatlichen Ergänzungsleistungen werden die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, die in den vorangegangenen 15 Monaten in der Schweiz angefallen sind, sofern diese Kosten nicht durch die Krankenversicherung oder eine andere Versicherung gedeckt sind. Als Krankheits- und Behinderungskosten gelten vor allem Kosten für medizinische und zahnärztliche Behandlungen, für Medikamente, für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, für die Kostenbeteiligung der versicherten Person bei der Krankenkasse sowie für Kuren und für spezielle Diäten. Die zuständigen Stellen können Ihnen Auskunft über die Voraussetzungen erteilen, unter denen Sie Ergänzungsleistungen zur AHV und IV erhalten.
Die AHV leistet Beiträge an die Finanzierung bestimmter Hilfsmittel. Allerdings sind diese Beiträge tiefer als früher in der Invalidenversicherung. Erkundigen Sie sich bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde oder bei Ihrer Ausgleichskasse, bevor Sie ein Hörgerät, eine Vergrösserungsbrille kaufen oder einen Rollstuhl mieten. Sie erhalten dort auch das entsprechende Antragsformular.
Wer seinen Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz hat und bei alltäglichen Lebensverrichtungen während mehr als einem Jahr dauernd und erheblich auf Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Diese Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit berechnet. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Bedingungen und Anmeldeformulare erhalten Sie bei den kantonalen Ausgleichskassen oder bei der Wohngemeinde.
Es lohnt sich, bei der Krankenkasse der betreuten Person abzuklären, an welchen Entlastungsangeboten sie sich finanziell beteiligt. Je nach Leistungsangebot werden Kosten für Fahrdienste, externe Betreuungsdienste, Haushalthilfen etc. von der Krankenkasse teilweise oder ganz übernommen.
Informationsstelle AHV/IV
Informationen zu AHV und IV
Pro Senectute
Beratung
Travail Suisse
Informationen zu finanziellen Fragen
Wer eine pflegebedürftige Person intensiv betreut, setzt oft das berufliche Arbeitspensum herunter. Doch solche Einschränkungen wirken sich nicht nur auf das aktuelle Einkommen aus, sondern auch auf die eigene Rente. Der Verdienstausfall, der durch die Betreuung entsteht, lässt sich teilweise ausgleichen.
Wer ein Kind, die Eltern, Schwiegereltern, den Ehemann oder die Ehefrau betreut, kann bei der AHV-Zweigstelle der eigenen Wohngemeinde Betreuungsgutschriften beantragen. Voraussetzung ist, dass die betreute Person eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer mindestens mittleren Hilflosigkeit bezieht.
Diese Gutschriften werden Personen gewährt, die mit der pflegebedürftigen Person im gleichen Haushalt leben und weder selbst eine Alters- oder Invalidenrente beziehen noch Kinder unter 16 Jahren haben.
Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen die Betreuungsgutschriften jedes Jahr neu beantragt werden. Diese Gutschriften werden später bei der Berechnung der Rente der Person berücksichtigt, welche die Pflege geleistet hat. Informieren Sie sich über den geltenden gesetzlichen Vorschriften bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse.
Informationsstelle AHV/IV
Informationen zu AHV und IV
Pro Senectute
Beratung
Travail Suisse
Informationen zu finanziellen Fragen
Gesundheitsamt Graubünden
Pflegerechner für betreuende und pflegende Angehörige
Pflegenden Angehörigen, die Grundpflege-Aufgaben übernehmen,
werden diese Leistungen in der Regel von den Krankenkassen vergütet. Dabei müssen aber bestimmte Vorgaben eingehalten werden, sonst zahlen die Krankenkassen nicht.
Wer Grundpflege-Leistungen bei Angehörigen erbringt, hat die Möglichkeit, sich für diesen Einsatz teilweise entschädigen zu lassen. Vorausgesetzt, die pflegenden Angehörigen lassen sich von einer Spitex-Organisation anstellen. Denn diese Leistungen werden von den Krankenkassen meist nur übernommen, wenn sie über eine Spitex-Organisation abgeklärt und geleistet worden sind. Die Grundpflege umfasst die Hilfe beim Essen und Trinken, An- und Auskleiden, Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen, Körperpflege und Hygiene.
Spitex Schweiz
Anstellung von pflegenden Angehörigen bei der Spitex
Info Work+Care
Zulagen für Betreungsaufgaben
Im Januar 2021 ist das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft getreten. Damit sind ein paar wesentliche neue Regelungen verbunden, von denen hier speziell auf zwei für betreuende Angehörige wichtige Änderungen hingewiesen wird.
Zur Betreuung von kranken oder verunfallten Familienmitgliedern oder Lebenspartner/innen wird ein bezahlter Urlaub eingeführt. Er beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.
Am 1. Juli 2021 wird zudem ein 14-wöchiger Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes eingeführt. Sie wird über die Erwerbsersatzordnung entschädigt.
Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV wird ausgeweitet, damit mehr Pflegebedürftige selbständig zuhause leben können. Betreuende Angehörige erhalten diese Gutschrift neu ebenfalls, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartner/innen haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt.
Bundesamt für Sozialversicherungen
Mitteilung vom 7. Oktober 2020
Die neuen Bestimmungen zu den Ergänzungsleistungen beinhalten einige wichtige Änderungen. Es lohnt sich, diese genauer anzusehen. Denn sie bringen neben Verbesserungen, wie höhere Mietzinsbeiträge, auch Sparmassnahmen mit sich.
Dazu gehören z.B. die Senkung des Vermögensfreibetrages und die Einführung einer Rückerstattungspflicht der Ergänzungsleistungen für Erben.
Künftig wird ebenfalls der Vermögensverbrauch bei der Berechnung für Ergänzungsleistungen berücksichtigt und die Vermögensobergrenze wurde neu festgelegt.
Die detaillierten Angaben zu den Änderungen hat die Informationsstelle AHV/IV übersichtlich zusammengefasst.
Ergänzungsleistungen - 2021: Was ändert?
Zusammenfassung der AHV/IV