Sorgen Sie für klare Verhältnisse. Das verhindert Missverständnisse und erleichtert den Umgang zwischen Ihnen und der betreuten Person.
Mit gesetzlich anerkannten Dokumenten lässt sich frühzeitig selbst bestimmen, wie man betreut, behandelt werden und sterben will. Es gibt zudem auch Möglichkeiten, vorsorglich Regelungen zu treffen, die über das Lebensende hinaus gelten.
Die Bedürfnisse, Vorstellungen und Umstände bei Krankheit und am Lebensende sind von Mensch zu Mensch sehr unterschiedlich. In entsprechenden Vorsorgedokumenten kann schriftlich festgehalten werden, was man will und was man ablehnt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn jemand durch eine Krankheit oder einen Unfall urteilsunfähig wird und seinen Willen nicht mehr äussern kann. Gleichzeitig entlastet das die Angehörigen. Denn die Regelungen und Anordnungen in den Vorsorgedokumente geben ihnen die Sicherheit, dass sie nach dem Willen der betroffenen Personen handeln.
In der Patientenverfügung hält eine urteilsfähige Person fest, welche medizinischen Behandlungen und Massnahmen sie wünscht und welche sie ablehnt.
Gemeinsam mit den vertretungsberechtigten Personen wird festgelegt, wer die Patientenverfügung durchsetzt, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann. Falls keine Vertretung bestimmt ist, setzt das medizinische Team die Patientenverfügung bestmöglich um. Solange man urteilsfähig ist, lässt sich die Patientenverfügung jederzeit ändern.
Die Patientenverfügung kann handschriftlich oder elektronisch geschrieben werden. Sie muss datiert und handschriftlich unterzeichnet werden. Beim SRK, aber auch bei anderen Institutionen kann man eine Vorlage anfordern oder herunterladen. Die Patientenverfügung hinterlegt man am besten an einem gut auffindbaren Ort. Gegen eine Gebühr lässt sie sich auch beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) hinterlegen.
Im Vorsorgeauftrag wird festgelegt, wer sich um die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten kümmern soll, wenn man durch Alter, Krankheit oder Unfall urteilsunfähig geworden ist. Medizinische Anweisungen sollten ausschliesslich in der Patientenverfügung festgehalten werden, da sich diese einfacher erstellen und wieder ändern lässt als der Vorsorgeauftrag.
Sehr wichtig ist, dass eine im Vorsorgeauftrag beauftragte Person fachlich und persönlich für diese Aufgaben geeignet ist und auch über genügend Zeit verfügt für all die Aufgaben, die sie erledigen muss. Deshalb will gut überlegt sein, wen man als beauftragte Person einsetzt. Der Inhalt des Vorsorgeauftrages sollte mit der beauftragten Person besprochen werden. Zudem ist empfehlenswert, eine Liste mit allen wichtigen Dokumenten zu erstellen und dort auch festzuhalten, wo sich diese befinden. Das erleichtert der beauftragten Person, den Vorsorgeauftrag umzusetzen.
Hilfreich ist, der beauftragten Person eine Kopie des Vorsorgeauftrages zu übergeben mit dem Hinweis, wo das Original zu finden ist. Ist kein Vorsorgeauftrag vorhanden und erfordert es die Situation, wird von Gesetzes wegen ein Beistand eingesetzt, wenn man urteilsunfähig wird.
Der Vorsorgeauftrag muss komplett von Hand geschrieben, inklusive Ort, Datum und Unterschrift, oder von einem Notar erstellt und beglaubigt werden. Ein Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn die betreffende Person urteilsunfähig geworden und das Original des Vorsorgeauftrages von der dafür zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geprüft und beglaubigt worden ist. Die beauftragte Person erhält dann von der Behörde eine entsprechende Urkunde, die dazu berechtigt, im Sinne der urteilsunfähigen Person gemäss Vorsorgeauftrag zu handeln.
Eine Spezialvollmacht erteilt man dann, wenn man noch handlungs- und urteilsfähig ist und klar definierte Aufgaben einer Vertrauensperson ganz oder auch nur eine bestimmte Zeit lang übertragen will, z.B. Bank- und Zahlungsverkehr. Da Banken und bankenähnliche Unternehmen oft nur ihre eigenen Vollmachtformulare akzeptieren, fordert man am besten bei diesen Institutionen die entsprechenden Vollmachtsformulare an. So ist sichergestellt, dass die bevollmächtigte Person Zugang zu den Konten erhält, falls die Situation es erfordert.
Es gibt aber auch noch die Generalvollmacht. Sie umfasst neben der finanziellen auch die Regelung von persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten. Wichtig zu wissen ist, dass eine Vollmacht mit dem Tod oder mit dem Verlust der Urteilsfähigkeit ihre Gültigkeit verliert.
Eine Vollmacht lässt sich jederzeit widerrufen. Das setzt aber voraus, dass diese von der bevollmächtigten Person zurückverlangt wird und auch die betreffenden Geschäftspartner, wie z.B. Banken, darüber informiert werden. Es gibt im Internet zahlreiche Vorlagen von Vollmachten zum Herunterladen.
Beim Tod eines Elternteils, geht das Sorgerecht vom Gesetz her für das Kind automatisch auf den andern über. Hatte der verstorbene Elternteil das alleinige Sorgerecht, überträgt das zuständige Familiengericht das Sorgerecht auf den verbleibenden Elternteil. Vorausgesetzt, dies entspricht auch dem Wohl des Kindes.
In einer Sorgerechtsverfügung können Eltern festhalten, wer für ihr minderjähriges Kind sorgen soll, wenn die Eltern sterben. Bei der Sorgerechtsverfügung handelt es sich um eine Absichtserklärung. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist deshalb auch nicht gesetzlich an Ihren darin formulierten Wunsch betreffend Vormundschaft gebunden. Liegen aber keine wichtigen Gründe dagegen vor, wird die Behörde ihn berücksichtigen.
Fehlt eine solche Sorgerechtsverfügung und beide Eltern sterben gleichzeitig oder sind nicht mehr fähig, für das Kind zu sorgen, setzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von Gesetzes wegen eine Vormundin oder einen Vormund ein. Dieses Vorgehen können Sie beeinflussen, indem Sie in einer Sorgerechtsverfügung schriftlich festhalten, wer die Verantwortung für ihr Kind übernehmen soll. Wer alleinerziehend ist, sollte deshalb im Interesse des Kindes in jedem Fall regeln, wer im Todesfall das Sorgerecht für das Kind übernehmen soll. Im Internet gibt es zahlreiche Vorlagen zum Herunterladen.
Beachten Sie, dass diese entgegen der Angaben vieler Vorlagen im Internet nicht handschriftlich verfasst werden muss. Sie muss aber mit Datum und Unterschrift der Eltern versehen sein. Alle Kinder sowie die gewünschte Person für die Vormundschaft müssen in diesem Dokument aufgeführt werden. Zudem wird verlangt, dass Sie begründen, weshalb Sie die von Ihnen bestimmte Person als Vormundin oder Vormund gewählt haben. Es ist ebenfalls sinnvoll, eine Ersatzperson für die Vormundschaft zu benennen, falls die erstgenannte Person die Aufgabe nicht übernehmen kann. Am besten aufgehoben ist eine Sorgerechtsverfügung bei der Person, welche Sie als Vormundin oder Vormund bestimmt haben. So kann diese im Unglücksfall das Dokument bei der zuständigen Behörde einreichen.
In einem Testament regelt man seinen Nachlass und bestimmt, was mit dem Vermögen geschehen soll. Wer in welcher Reihenfolge wie viel erbt, ist gesetzlich geregelt. Trotzdem gibt es noch Spielraum. So lässt sich z.B. der Nachlass anders aufteilen – allerdings unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Pflichtteile.
Das Testament muss komplett von Hand geschrieben sein, inklusive Ort Datum und Unterschrift. Es kann aber auch von einem Notar erstellt und beglaubigt werden. Das Testament sollte nicht zuhause aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich, das Testament an einem sicheren Ort zu hinterlegen. Je nach Kanton kann es auch bei der Gemeinde, bei einem Notariat, bei einer Bank oder einer persönlichen Vertrauensperson hinterlegt werden.
Wer sich mit seinem letzten Willen befasst, realisiert, dass es nicht einfach fällt, diesen zu formulieren. Für die Nachlassplanung sollte man sich genügend Zeit nehmen und sich von einer Fachperson beraten lassen. Im kostenlos erhältlichen Testament-Ratgeber des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) sind hilfreiche Erklärungen zu Testament und Erbvertrag enthalten.
Testament
Testament-Ratgeber SRK
Wer in den Anordnungen im Todesfall seine Wünsche bezüglich Bestattung, Trauerfeierlichkeiten, Benachrichtigung, Grabgestaltung etc. festhält und die wichtigen Dokumente geordnet hinterlässt, entlastet die Angehörigen. Denn bei einem Todesfall haben sie innert kurzer Zeit viele administrative Angelegenheiten zu erledigen und Entscheidungen zu fällen. Dies fällt ihnen einfacher, wenn sie dank den Anordnungen im Todesfall handeln und die entsprechenden Dokumente schnell finden.
Die Angehörigen sollten deshalb darüber informiert sein, wo diese Anweisungen aufbewahrt sind. Am besten legt man sie zu den anderen Vorsorgedokumenten, damit sie rasch verfügbar sind.